Der Verein "Lasst die Tiere leben" n.e.V.


Am 6.11.2017 gründeten Anette Riedel und Elisabeth Schön den Verein "Tiere wollen leben". Sinn und Zweck des Vereins ist das Lindern und Beenden von Tierleid.

 

Der Verein "Lasst die Tiere leben" hat die anerkannte Gemeinnützigkeit!

 

Der Mitgliedsbeitrag beläuft sich auf 5 € pro Monat oder 60 € im Jahr. Ein ermäßigter Familienbeitrag von 40 € pro Jahr ist möglich (ab 2 Personen).

 

Es gibt die Möglichkeit einer aktiven Mitgliedschaft (mit Stimmberechtigung) und einer Fördermitgliedschaft.

 

Wenn du dich für die Arbeit unseres Vereins interessierst und diese unterstützen möchtest, freuen wir uns, wenn du beitrittst!

Aufnahmeantrag für Mitgliedschaft


Hier findest du einen Aufnahmeantrag für eine Mitgliedschaft im Verein "Tiere wollen leben". Du kannst dir den Antrag herunterladen und ausgefüllt an uns zurücksenden oder du kontaktierst uns und wir senden dir einen Antrag zu.

Satzung


Vereinsatzung vom 19.10.2017

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

 

1.       Der Verein führt den Namen „ Tiere wollen Leben“.

 

2.       Eine Eintragung ins Vereinsregister  ist derzeit nicht vorgesehen, wird aber für die Zukunft nicht ausgeschlossen.

 

3.       Der Verein hat seinen Sitz in 15377 Buckow- Hasenholz, Dorfstrasse 19. Der Verein ist überregional tätig.

 

4.       Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

 

§ 2  Zweck des Vereins

 

1.       Zweck des Vereins ist die Förderung des Tierschutzes.

 

2.       Der Verein setzt sich für die Rettung von Tieren vor der Schlachtung ein,  nimmt alte, nicht mehr gewollte, ausgesetzte, kranke oder behinderte Tiere auf und bringt sie bis an ihr Lebensende unter. Er übernimmt die Versorgung, die medizinischer Betreuung und trägt sorge dafür, dass die Tiere ein würdevolles Leben führen können. Der Umfang der Tierhaltung richtet sich nach den baulichen und finanziellen Gegebenheiten und rechtlichen Vorschriften. Über die endgültige Aufnahme von Tieren entscheidet der Vorstand.

 

3.       Der Verein übernimmt die Rettung, Versorgung und Behandlung von in Not geratenen Tieren/ Wildtieren, ohne dabei eigene wirtschaftliche Interessen zu verfolgen. Die Tiere werden gemäß der bestehenden gesetzlichen Vorschriften und Tierschutz Verordnungen artgerecht gehalten und versorgt. Eine Aufnahmepflicht seitens des Vereins besteht nicht.

 

4.       Der Verein kümmert sich um die Kastration, medizinische Versorgung, die Versorgung mit Futter, die Einrichtung von Schlafplätzen  an dafür angelegten Futterplätzen, für heimatloste Straßen Katzen.

 

5.       Der Verein vertritt und fördert den Tierschutzgedanken.

 

6.       Der Verein leistet einen Beitrag, um Tiere vor Quälereien, Leid durch Tiermisshandlung und Tiermissbrauch zu schützen und jegliche Handlungen dieser Art zu unterbinden.

 

7.       Der Verein möchte Kindern, Jugendlichen ( z.B Schülerpraktikum ) und Erwachsenen ( z.B Sozial- Stundenleistende ) artgerechten und verantwortungsvollen Umgang mit Tieren aufzeigen und sie mit Tieren in Kontakt bringen, um ihnen ein Verständnis für diese nahe zu bringen.

 

8.       Der Verein „Tiere wollen Leben“  kooperiert und arbeitet  mit dem eingetragenen gemeinnützigen Zentaurus e.V. 15377 Oberbarnim OT Ernsthof Ringstr.16 zusammen. Das Anliegen des  Zentaurus e.V. ist es, den Inklusionsgedanken aktiv zu leben und Lebensgemeinschaften zu bilden bzw. die Mitglieder einer Gesellschaft oder Gemeinschaft zu „ enthindern“. Dazu gehören der Umgang und das Zusammenleben mit Tieren, als freie Wesen und Tiere als Lehrer/innen für Menschen jeglichen Alters, Geschlecht, Sozialisierung, Be -oder Nichtbehinderung. Es ist in Zukunft ein gemeinsames Projekt, was die Schaffung  eines Institutes  beinhaltet, geplant, um unsere Konzepte und Ideen zu lehren sowie andere Gemeinschaftsprojekte für Mensch und Tier bzw. Tier und Mensch.

 

9.       Der Verein möchte  das Verständnis für die vegane Ernährung fördern und verbreiten. Diese  steht in direktem Zusammenhang mit dem Tierschutzgedanken in Bezug auf das Leid der Tiere in der Massentierhaltung. Der Verein möchte auf die Zustände in der Tierproduktion aufmerksam machen, und Alternativen aufzeigen, um eine tierleidfreie Lebensweise umzusetzen.  

 

10.   Hierzu werden Besucher über vegane Ernährung informiert und können auf Wunsch Kochkurse belegen bzw. Unterstützung jeder Art bei der Ernährungsumstellung erhalten.

 

11.   Die Zucht und der Handel von Tieren werden durch den Verein nicht unterstützt.

 

 

 

§ 3 Gemeinnützigkeit des Vereins

 

1.       Der Verein verfolgt ausschließlich  und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes ( §§ 51-68 AO ) in der jeweilig gültigen Fassung.

 

2.       Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

3.       Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

4.       Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

5.       Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig, jedoch erhalten sie für Auslagen, die sich aus der Wahrnehmung der satzungsgemäßen Aufgaben ergeben, Ersatz für nachgewiesene Kosten. Sie erhalten bei ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinen Anteil am Vereinsvermögen.

 

6.       Die Anstellung hauptamtlicher Kräfte ( z.B. Tierpfleger ) ist im erforderlichen Maße zulässig. Hierfür dürfen keine unverhältnismäßig hohen Vergütungen gewährt werden. Über die Notwendigkeit der Einstellung von Personal entscheidet der Vorstand gem. § 26 BGB.

 

 

 

§ 4 Mitgliedschaft

 

1.       Der Verein hat ordentliche Mitglieder, Fördermitglieder und Ehrenmitglieder.

 

2.       Ordentliches Mitglied kann jede volljährige, natürliche Person werden, die sich der Satzung und den Zielen des Vereins verpflichtet und aktiv im Verein tätig ist. Ein entsprechendes Beitrittsformular ist schriftlich einzureichen.

 

3.       Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, welche die Tätigkeit des Vereins und seiner Mitglieder fördern will, insbesondere durch Geld und Sachzuwendungen oder Patenschaften. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters notwendig. Fördermitglieder haben auf einer Mitgliederversammlung Rederecht, jedoch kein Stimmrechet, kein Wahlrecht und kein Antragsrecht.

 

4.       Für das Erlangen der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Antrag an den Vorstand zu richten. Im Antrag muss angegeben werden, ob eine aktive ordentliche Mitgliedschaft oder eine Fördermitgliedschaft beantragt wird.

 

5.       Über die Aufnahme eines stimmberechtigten ordentlichen Mitgliedes oder eines Ehrenmitgliedes entscheidet der Vorstand, über die Aufnahme eines Fördermitgliedes beide, oder ein Vorstandsvorsitzender. Die Ablehnung einer Mitgliedschaft kann ohne die Begründung gegenüber dem Antragsteller erfolgen. Die Mitgliedschaft beginnt mit Bestätigung der antragsannahmedurch den Vorstand. Eine Mitgliedschaft ist nicht übertragbar oder vererblich.

 

6.       Zum Ehrenmitglied können natürliche Personen ernannt werden, die sich in besonderer Wise um den Verein verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit und in ihren Rechten und Pflichten den Fördermitgliedern gleichgestellt.

 

7.       Mitglieder sind somit stimmberechtigte ordentliche Mitglieder ( 2) und nicht stimmberechtigte Fördermitglieder (3) und Ehrenmitglieder ( 6).

 

 

§ 5 Mitgliedsbeiträge

 

1.       Die Mitglieder sind Beitragspflichtig. Die Beiträge werden mit Beginn des Geschäftsjahres oder mit dem Eintritt in den Verein zur Zahlung fällig. Der Vorstand kann Mitglieder vom Beitrag befreien, wenn sie für den Verein aktiv tätig sind, d.h. regelmäßig Aufgaben und Tätigkeiten des tier- und Lebenshofbetriebes oder der Verwaltung des Vereins übernehmen. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

 

2.       Die Mindestbeiträge können sowohl Quartals oder auch jährlich gezahlt werden. In begründeten Ausnahmen kann in Absprache mit dem Vorstand auch eine monatliche Zahlung in Raten erfolgen. Bei der Zahlung höherer Beiträge ist in Absprache mit dem Vorstand ebenfalls eine Ratenzahlung möglich.

 

3.       Mitglieder, die über 2 Monate hinaus mit der Zahlung ihrer Mitgliedsbeiträge im Verzug sind, werden an ihre Zahlungspflicht erinnert. Zahlungsunwilligkeit führt zum Ausschluss aus dem Verein. wenn der Vorstand einen entsprechenden Beschluss fasst. Zahlungsunfähigkeit aufgrund einer Notlage führt zur Stundung der Beiträge, ausnahmsweise auch zum Erlass. Die Entscheidung trifft der Vorstand.

 

 

 

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

 

1.       Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

 

2.       Der Austritt des Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand bis spätestens 31.12. eines Kalenderjahres und wird am Ende des laufenden Kalenderjahres wirksam. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte und Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, wobei der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen  unbeschadet bleibt. Eine Rückgewähr von Beiträgen oder Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.

 

3.       Der Vereinsausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Ein Vereinsmitglied kann durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat, die Tierschutz Bestrebungen schädigt, die Voraussetzungen der Satzung nicht mehr erfüllt, Anordnungen oder Beschlüsse der Vereinsorgane nicht befolgt oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für 12 Monate im Rückstand bleibt.

 

4.       Über den Ausschluss, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Vor der Entscheidung des Vorstandes ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von mindestens 2 Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen schriftlich zu äußern. Der Ausschließungsbeschluss ist dem Mitglied unter eingehender Darlegung der Gründe durch eingeschriebenen Brief bekannt zu geben.

 

 

 

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

1.       Alle Mitglieder sind berechtigt, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Die ordentlichen Mitglieder verfügen zudem über das Stimm- und Wahlrecht und das Recht, Anträge zu stellen.

 

2.       Die Mitglieder sind verpflichtet, die Mitgliedsbeiträge fristgerecht zu entrichten. Die ordentlichen Mitglieder sollen im Rahmen ihrer Möglichkeit im Verein aktiv tätig sein.

 

3.       Die Mitglieder sind verpflichtet, die Verbreitung von vereinsinternen Informationen gegenüber Nichtmitgliedern dem Vorstand zu überlassen.

 

 

 

§ 8 Vereinsorgane

 

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

 

 

 

§ 9 Mitgliederversammlung

 

1.       Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden auf Beschluss des Vorstandes statt oder wenn 10% der Mitglieder dies wünschen.

 

2.       Der Vorstand lädt die ordentlichen Mitglieder schriftlich oder elektronisch unter Angabe der Tagesordnung zur Mitgliederversammlung ein. Die Einladungen müssen mindestens 4 Wochen vor dem Versammlungstag mit Bekanntgabe der Tagesordnung abgesendet werden. Die Einladung gilt als dem ordentlichen Mitglied zugegangen, wenn sie an die letzte bekannte ( E-Mail ) Adresse des ordentlichen Mitgliedes gerichtet wurde.

 

3.       Der Vorstand legt die Tagesordnung fest. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied spätestens eine Woche vor dem gesetzten Termin schriftlich fordert. Vor Eintritt in die Tagesordnung hat der Versammlungsleiter die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung sowie sonstige Anträge bekannt zu geben. Die Behandlung dieser Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung sowie der sonstigen nachträglich eingegangenen Anträge, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.

 

4.       Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt und werden, sofern die Versammlung nicht etwas anderes bestimmt, offen durch Handaufheben mit Stimmenmehrheit getroffen.

 

5.       Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde.

 

6.       Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Vorstand kann Gäste zulassen.

 

7.       Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden innerhalb von vier wochen nach der Mitglieder-Versammlung durch den Schriftführer in einem Protokoll niedergelegt und von beiden Vorstandsmitgliedern unterzeichnet. Eine Abschrift des Protokolls ist jeden ordentlichen Mitglied per E-Mail zuzusenden. Findet die Mitgleiderversammlung nach Maßgabe des § 10 virtuell statt, ist der Verlauf der Sitzung im Wortlaut zu protokollieren.

 

 

 

§ 10 Der Vorstand

 

1.       Der Vorstand setzt sich aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden zusammen.

 

2.       Der Vorstand leitet den Verein und vertritt ihn gerichtlich und außergerichtlich in allen Vereinsangelegenheiten. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch beide Vorstandsmitglieder vertreten.

 

3.       In den Vorstand dürfen nur ordentliche Mitglieder des Vereins gewählt werden.

 

4.       Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 5 Jahren gewählt. Wahlberechtigt und wählbar sind alle ordentlichen Mitglieder. Eine Wiederwahl ist zulässig. Er bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer  des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes.

 

5.       Ein Vorstandsmitglied kann bei grober Amtspflichtverletzung und aus sonstigem wichtigen Grund durch die Mitgliederversammlung abberufen werden.

 

6.       Die Beschlüsse werden im Vorstand einstimmig gefasst.

 

7.       Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn beide Vorstandsmitglieder anwesend sind. Er kann auch schriftlich oder mittels moderner Telekommunikationsmittel (z.B. Skype oder Konferenz- Schaltung), insbesondere per E-Mail Erklärung, beschließen. Über die Vorstandssitzung und ihre Beschlüsse fertigt der Schriftführer ein Protokoll.

 

8.       Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegen die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse. Er ist zudem für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsmitglied zugewiesen sind.

 

9.       Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand unter Berücksichtigung aller Formalien  ( § 71 BGB ) von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen der nächsten Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.

 

10.   Die Vorstandsmitglieder haften nicht persönlich für etwaige finanzielle Verpflichtungen des Vereins.

 

 

 

§ 11 Auflösung des Vereins

 

1.       Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seiner bisherigen gemeinnützigen Zwecke fällt das Vermögen des Vereins zu 100% auf den Verein „ Pro Animale  e.V .“ zwecks Verwendung zur Förderung des Tierschutzes im Sinne der Satzung.

 

2.       Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder bestimmt, soweit die Mitgliederversammlung nicht anderes abschließend beschließt.

 

3.       Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem gleichartigen Verein angestrebt, so dass die unmittelbare ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszweckes durch den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet ist, geht das Vereinsvermögen auf ihn über.

 

 

 

§ 12 Haftungsausschluss

 

Die Haftung des Vereins beschränkt sich auf eine vorsätzliche Pflichtverletzung durch ein Mitglied des Vorstandes. Die Haftung für fahrlässiges Verhalten der Organe sowie für Verschulden deren Erfüllungsgehilfen gegenüber Vereinsmitgliedern wird ausgeschlossen. Soweit darüber hinaus Schadensersatzansprüche der Vereinsmitglieder gegen den Verein bzw. gegen handelnde Vereinsmitglieder bestehen, hat der Geschädigte auch das Verschulden des für den Verein Handelnden und die Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Schaden zu beweisen. Eine unmittelbare Haftung der Vereinsmitglieder, insbesondere des Vorstandes,  für Schadensersatzansprüche gegen den Verein ist ausgeschlossen.

 

 

 

§ 13 Salvatorische Klausel

 

Sollte eine Bestimmung dieser Satzung oder eine künftig in ihr aufgenommene Bestimmung ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder die Wirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren oder sich eine Lücke herausstellen,  soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmung nicht berührt werden. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke gilt eine angemessene Regelung die, soweit rechtlich zulässig, dem am nächsten kommt, was die Mitgliederversammlung gewollt hat, oder nach dem Sinn und Zweck der Satzung gewollt hätte, falls sie den Punkt bedacht hätten.

 


„Man kann in die Tiere nichts hineinprügeln,

aber man kann manches aus ihnen herausstreicheln.“

(Astrid Lindgren, schwedische Schriftstellerin, 1907 – 2002)


 

 

Elisabeth Schön

0152-05780129

animal.refuge@t-online.de